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Zur Haftung eines Schwimmbadbetreibers

(va) Das Landgericht Koblenz hat sich zur Haftung eines Schwimmbadbetreibers geäußert, wenn ein Badegast Ver- brennungen unter den Fußsohlen erleidet.

Eine Schwimmbadbetreiberin muss die Besucher ihres Ba- des vor Gefahren schützen. Sie ist verpflichtet, Schutzvor- kehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor den von einer bei Sonneneinstrahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen (Landgericht Koblenz, Urteil vom 30.11.2020, Az. 1 O 62/20).

Die damals 17 Monate alte Klägerin war mit ihrer Mutter im Schwimmbad. In der Nähe des Schwimmbeckens befand sich auf dem Fußweg eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch intensive Sonneneinstrahlung stark erhitzt. Es existierte kein Schild oder sonstiger Hinweis, der auf die Gefahren durch die Platte hinwies.

Das Mädchen lief barfuß vor ihrer Mutter her und betrat die Platte, blieb stehen und begann zu weinen. Die Mutter schnappte ihre Tochter und nahm sie sofort auf den Arm.

Das Mädchen zog sich unter beiden Fußsohlen Verbren- nungen zu, da Kinder an den Fußsohlen noch nicht so wi- derstandsfähige Haut wie Erwachsene haben. Sie musste im Krankenhaus behandelt werden. Es war an beiden Fuß- sohlen ca. 5 % der Körperoberfläche verbrannt.

Das Mädchen konnte eine Woche nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte ins- gesamt rund drei Wochen.

Deshalb verlangte es von der Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 €.

Das Landgericht Koblenz gab dem Mädchen Recht und sprach ihr das begehrte Schmerzensgeld zu.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Schwimmbadbe- treiberin Vorkehrungen treffen müssen, um Schwimmbad- besucher vor Gefahren zu schützen. Ein Schwimmbadbesu- cher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne.

Auch wenn es Erwachsenen in der Regel bekannt sei, dass sich Metall in der Sonne erhitzt, dürfen sie darauf vertrauen, dass eine in einem allgemein zugänglichen Bereich eingelas- sene Metallplatte gefahrlos betreten werden könne. Dies gelte vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass Gäste eines Schwimmbades ohnehin oft abgelenkt sind und nicht jederzeit darauf achten, wohin sie treten. Erst recht gelte dies für Kleinkinder.

Die Schwimmbadbetreiberin hat ihre Verkehrssicherungs- pflichten verletzt und wurde daher zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Einzig die Höhe des Schmerzensgeldes scheint zu gering bemessen.