Häufige Fehlzeiten – wann droht die Kündigung?

(pm) Wer häufig oder über längere Zeit krank ist, sorgt sich oft um seinen Arbeitsplatz. Ob eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, hängt vor allem davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und wie sich die Erkrankung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Entscheidend ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Arbeitnehmer stehen unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.

In diesem Fall darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt. Bei krankheitsbedingten Kündigungen gelten dabei besonders strenge Voraussetzungen.

Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet oder noch keine sechs Monate beschäftigt ist, genießt diesen Schutz nicht. Eine Kündigung ist dann leichter möglich.

Arbeitsrechtlich wird zwischen zwei Formen von Erkrankungen unterschieden:

Häufige Kurzzeiterkrankungen können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn eine negative Zukunftsprognose vorliegt, d. h., weitere Fehlzeiten zu erwarten sind, der Betrieb erheblich beeinträchtigt ist und eine Interessenabwägung zuungunsten des Mitarbeiters ausfällt.

Bei Langzeiterkrankungen ist die Frage entscheidend, ob in Zukunft mit einer Besserung zu rechnen ist. Maßnahmen wie eine Reha oder Kur können eine positive Gesundheitsprognose unterstützen.

Leitet der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ein, sollte dies ernst genommen werden. Das BEM dient dazu, Möglichkeiten zur Rückkehr an den Arbeitsplatz zu finden und ist oft Voraussetzung für eine spätere krankheitsbedingte Kündigung.

Das BEM sollte nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Wenn eine Teilnahme nicht möglich ist, sollte dies schriftlich mitgeteilt und die Bereitschaft zur Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt signalisiert werden.

Angaben zur Diagnose im BEM-Gespräch sind in der Regel nicht erforderlich. Es genügt, über arbeitsbezogene Belastungen zu sprechen.

Erhält man eine Kündigung, sollte man nichts vorschnell unterschreiben. Lediglich der Erhalt des Schreibens kann bestätigt werden. Wichtig ist, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Andernfalls wird die Kündigung rechtskräftig.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung erhöht die Chancen, Fehler des Arbeitgebers aufzudecken und gegebenenfalls eine Abfindung zu erzielen.

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