Was nach dem Einbruch in die Sparkasse Gelsenkirchen juristisch wichtig ist

(akg) Auf einer Silvesterparty haben wir ein Paar kennengelernt, das uns erzählte, ihr Jahr 2025 sei desaströs zu Ende gegangen und sie hofften auf ein besseres Jahr 2026. Sie erzählten, dass sie Inhaber dreier Schließfächer in der Sparkasse in Gelsenkirchen seien, in die ja leider eingebrochen wurde: Goldbarren, Bargeld, Schmuck und wichtige Dokumente: alles weg. Sie schätzten den Wert auf ca. 250.000 € und betranken sich am Silvesterabend ausgiebig. Kein Alkohol ist eben auch keine Lösung.

Wie ist der Einbruch juristisch zu bewerten? Hier ist juristisch besonders prekär, dass am frühen Samstagmorgen des 27.12.25 ein Brandmelder im Tresorraum der Bank den Alarm auslöste. Feuerwehr, Polizei und Sicherheitsdienst begaben sich zur Sparkasse, wo jedoch ein Rolltor den Zugang zum Vorraum des Tresors verhinderte. Da man keine Rauchentwicklung bemerkte, wurde der Alarm als Fehlalarm eingeordnet und man zog wieder ab.

Vier Stunden später wurden die ersten Schließfächer aufgebrochen und erst ca. 40 Stunden später der Aufbruch am Montagmorgen entdeckt.

Eine wichtige Frage ist, welchen Sicherheitsstandard die Bank / Sparkasse einhalten musste. Zumindest muss eine Bank alle Vorkehrungen treffen, die es Tätern erschwert, ungehindert Zugang zu erlangen (Urteil des Kammergerichts v. 2.3.2016, Az.: 26 U 18/15). Wer hätte das gedacht? Das Landgericht Hamburg verlangt darüber hinaus, dass eine Bank ähnlich wie bei der IT-Sicherheit laufend ihre Sicherheitssysteme an die Methoden der organisierten Kriminalität anpassen muss (Urt. v. 29.6.2023, Az. 330 OP 127/22).

Die Sparkasse Gelsenkirchen beruft sich auf Haftungshöchstgrenzen von ca. 10.000 € pro Schließfach, die jedoch gem. § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam wären, wenn eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorläge, die Bank also den erforderlichen Sicherheitsstandart nicht eingehalten hat.

Problematisch nach dieser ersten Hürde ist jedoch zudem, dass die Inhaber der Schließfächer die Beweislast dafür tragen, was sich in ihren Schließfächern befunden hat. Sie müssen den Inhalt also z.B. durch Fotokopien des Inhalts, Kaufbelege im Original etc. nachweisen. Diese Beweislastverteilung bleibt auch bestehen, wenn wegen der Sicherheitsmängel grobes Versagen der Bank bestanden hätte.

Anders als beim Diebstahl aus dem Louvre hat man in diesem Fall keinerlei Sympathie für die Täter übrig. Also lassen Sie uns gespannt sein auf die „Durchsuchungs-Los-Wochos“ und auf die Antworten in Sachen Sicherheitsmängel.

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