(nr) Die Berufung zum Geschäftsführer einer GmbH bringt Ansehen, Entscheidungsmacht und einen Haken, der gern übersehen wird: Steckt das Unternehmen in der finanziellen Klemme, stehen Sie als Geschäftsführer plötzlich ganz allein im Rampenlicht. Und zwar nicht nur mit Ihrer Unterschrift, sondern im Zweifel mit Ihrem eigenen Geldbeutel.
Wann wird es brenzlig? Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die GmbH ernsthafte Liquiditätsprobleme bekommt, also ihre fälligen Rechnungen nicht mehr begleichen kann, oder wenn bei einer Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten deutlich wird, dass die Schulden das Gesellschaftsvermögen übersteigen und eine Sanierung nicht absehbar ist. In diesen Situationen greifen für Geschäftsführer erhöhte Pflichten und ein besonderer Entscheidungsdruck: Untätigkeit kann jetzt gravierende rechtliche Folgen haben.
Die Insolvenzantragspflicht: Es tickt eine Frist(en)-Bombe
Ab dem Moment, in dem Sie von der Zahlungsunfähigkeit wissen (oder wissen müssten), haben Sie genau drei Wochen, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Überschuldung sind es immerhin sechs Wochen. Das Gesetz verlangt, dass der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“ gestellt wird. Anders gesagt: Keine kreativen Ausreden, keine Prokrastination, keine Hoffnung auf „das regelt sich schon irgendwie“.
Was, wenn die Frist verstreicht? Haftung – jetzt wird es persönlich
Wer als Geschäftsführer zu spät handelt, dürfte bald nicht mehr nur die Geschäfte führen, sondern auch seinen eigenen Schadensersatzprozess. Denn: Eine verspätete Insol-
venzantragstellung führt zur persönlichen Haftung für die Schäden, die dadurch entstanden sind. Anders gesagt: Vom Schutz der GmbH-Haftungsmaske bleibt plötzlich wenig übrig. Und nicht nur das: Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich – von der saftigen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe.
Geldflüsse ab Insolvenzreife: Hände weg!
Ein weiterer Fehler: Viele glauben, man könnte nach Insolvenzreife weiterhin frei nach Bauchgefühl zahlen, sei es das Gehalt, Leasingraten oder andere Rechnungen „aus alter Gewohnheit“. Das Gegenteil ist der Fall: Ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Sie als Geschäftsführer nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes vereinbar sind: alles andere ist rückzahlungspflichtig und kann Ihre persönliche Haftung auslösen.
Pflicht zur Kontrolle und Unwissenheit schützt nicht
Das Argument „Davon wusste ich nichts“ hilft nicht weiter. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft regelmäßig zu überprüfen. Die Verantwortung kann nicht einfach auf Buchhalter oder externe Berater abgeschoben werden.
Fazit
Geschäftsführer der GmbH genießen viele Freiheiten, tragen aber auch eine große Verantwortung, insbesondere in der Krise. Wer Warnzeichen ignoriert oder zu spät handelt, riskiert schnell sein privates Vermögen.
(Nina Reiners)