Vorsicht beim Teilen des E-Mail-Accounts!

OLG Zweibrücken

(pm) Wer seinen E-Mail-Account mit anderen teilt, haftet auch für deren Handlungen, selbst bei rechtlich bindenden Erklärungen so das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 15.01.2025, 1 U 20/24).

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Immobilieneigentümerin an einen Abfindungsvergleich mit ihrer Gebäudeversicherung gebunden ist, obwohl das Vergleichsangebot nicht sie, sondern ihr Ehemann über ihren E-Mail-Account verschickt hat. Sie hatte ihm freiwillig das Passwort mitgeteilt und über Jahre hinweg geduldet, dass er private und geschäftliche E-Mails in ihrem Namen verschickte.

Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei um eine Anscheinsvollmacht. Die Versicherung durfte also davon ausgehen, dass die Erklärung von der Immobilieneigentümerin und Versicherungsnehmerin stammte. Daran ändert ein später entdeckter Folgeschaden nichts. Der Vergleich bleibt rechtlich verbindlich.

LG Koblenz: Zum Mitverschulden eines Unternehmens bei Hackerangriff auf dessen E-Mail-Account und Manipulation der Bankverbindung auf Rechnungen

In einem anderen Fall, in dem der E-Mail-Account eines Handwerkers gehackt, dessen Kontodaten manipuliert worden waren und der Besteller irrtümlich auf das Konto des Betrügers gezahlt hatte, erhält der Handwerker trotzdem seinen Werklohn. Das Landgericht Koblenz hat entschieden (Urteil vom 26.03.2025, 8 O 271/22): Der Anspruch auf den Werklohn bleibt bestehen, da die Zahlung an den falschen Empfänger die Schuld, d. h. den Werklohn, nicht tilgt.

Zwar traf den Unternehmer eine Pflicht zur Sicherung personenbezogener Daten nach Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung, es überwog jedoch das Mitverschulden des Kunden, der zweifelhafte Kontodaten nicht hinterfragt hatte. Der Kunde hätte den Namen des Begünstigten, der in keiner Weise dem Namen des Handwerkers entsprach, hinterfragen müssen.

Wer auf Fake-E-Mails reinfällt, zahlt somit doppelt.

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