Die Tigerente ist eine bewegliche Sache (check). Diese stand auch nicht im Eigentum derjenigen, die sie entwendet haben und damit waren diese für sie „fremd“ im Sinne dieses Gesetzes (check). Die Täter müssen auch vorsätzlich und in der Absicht gehandelt haben, die Sache dem Eigentümer wegzunehmen und auch sie sich oder einem Dritten zuzueignen. Eine Enteignung liegt in der Entfernung vom Schulhof auch unproblematisch vor (check). Dass sie sich die Sache nicht selbst zueignen wollten wird dadurch deutlich, dass sie nicht im eigenen Hausflur der Täter zu finden waren, sondern auf dem Schulhof des WGM steht. Kann eine Schule ein Dritter i.S.d. Gesetzes sein? Tatsächlich ja! Als „Dritte“ im Sinne des § 242 StGB kommen alle natürlichen und auch juristischen Personen in Betracht (check). Da mir keine Rechtfertigungsgründe bekannt sind und die Schuld höchstens aufgrund geistiger Umnachtung, Verwirrung oder Alkoholisierung (nach dem Motto: „Ach, wenn wir schon mal hier sind, können wir auch gleich 18 Bier trinken!“) ausgeschlossen oder eingeschränkt sein könnte, scheint hier tatsächlich ein vollendeter Diebstahl vorzuliegen.
Wenn den Tätern jedoch klar war, dass sie die Tigerente nur vorübergehend entwenden wollten und selbstverständlich zurückgeben werden, dann könnte strafrechtlich eine sog. Gebrauchsanmaßung, § 248 b StGB vorliegen. Dies würde die Enteignungsabsicht zwar entfallen lassen. Allerdings ist eine Strafbarkeit des unbefugten Gebrauchs nur bei Fahrzeugen strafbar. Obwohl die Tigerente auf 4 Rollen steht, dürfte sie nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen, da ein Fahrzeug im Sinne des § 248 b StGB ein Fortbewegungsmittel sein muss, das der Beförderung von Personen oder Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt. Wohl kaum der Fall. Damit erschöpfen sich alle strafrechtlichen Aspekte meines Erachtens im Diebstahl in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, soweit die Ente die Umsiedlung unbeschadet überstanden hat (sonst wäre Sachbeschädigung § 303 StGB zudem erfüllt).
Zivilrechtlich kommt sodann die sog. Verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB in Betracht die erfüllt ist, wenn der Besitz ohne den Willen des Besitzers widerrechtlich beeinträchtigt ist. Dies ist z.B. durch Besitzentziehung der Fall. Es liegt vollständiger Besitzverlust vor. Das Marianum ist als juristische Person Besitzer und Eigentümer und kann durch den Diebstahl sein Besitzrecht nicht mehr ausüben. So, und jetzt wird´s cool: Folge der verbotenen Eigenmacht ist gem. § 859 BGB, dass der (rechtmäßige) Besitzer sich die Sache notfalls mittels Gewalt zurückholen kann, was allerdings unverzüglich nach der Tat erfolgen muss. Das hätte ich zu gerne gesehen! Ich stelle mir tumultartige Szenen vor. Man sagt mir nach, ganze Datensätze an Konsequenzen mit einem Blick zu vermitteln. Wenn der Zeitraum „unverzüglich“ vorbei ist, hat das Marianum den Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 BGB. Die Täter müssten danach den vorherigen Zustand wieder herstellen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch.
Herrlich! Wie wird es weitergehen?