Wie gerne leben Sie?

(akg) Diese Frage wird in unterschiedlichen Lebenssituationen häufig völlig anders beantwortet. Fragt man hochbetagte Menschen, so ist man manchmal überrascht darüber, dass sie sich beim Nachdenken über diese Frage eingestehen, schon lange darauf zu warten, friedlich einzuschlafen. Auch schwerkranke Menschen, deren Erkrankungen einen schlechten Verlauf nehmen, beantworten die Fragen anders als zu gesunden Tagen.

In meiner Beratung zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten erlebe ich, dass die Menschen sich meistens nur sehr ungern mit dem Ende ihres Lebens beschäftigen möchten. Sehr verständlich. Gibt es aber z.B. einen Fall in der Familie, in denen jemand ohne Patientenverfügung über Jahre seinen Willen nicht mehr äußern kann und am Leben gehalten wird, möchten sie sicher gehen, dass sie das Ende ihres Lebens selbst bestimmen können, welche Therapien sie wünschen, welche Behandlungen auf gar keinen Fall und ab welchem Punkt sich das Therapieziel ändert. Das sind schwierige Entscheidungen, die wir in einer gemeinsamen Besprechung ganz in Ruhe erarbeiten. Durch unseren medizinischen Schwerpunkt kann erarbeitet werden, was sich der Mandant wünscht und was rechtlich möglich ist. Hier bietet es sich an, die bestehenden Vorerkrankungen und auch die Wertvorstellungen der Mandanten zu besprechen, um eine praktikable und ganz individuelle Lösung zu finden.

Wenn ein Mandant mir beispielsweise sagt, dass sein Leben nicht mehr lebenswert sei, wenn er seine Frau, Kinder und Enkelkinder nicht mehr erkennt, weil die Familie ihm das Wichtigste im Leben sei, ist das ein wichtiger Anhaltspunkt für die Behandlung im Fall der Fälle. Schreibt man hingegen, dass eine Grenze erreicht ist, wenn man zum Pflegefall wird, wäre das viel zu allgemein und ungenau gefasst. Pflegebedürftigkeit ist ein weiter Begriff und hier stellt sich in der anwaltlichen Beratung häufig heraus, dass genau formuliert werden muss, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen.

Auch die Formulierung, die vor kurzem vorgeschlagen wurde: „Reanimation ja, aber nur wenn erfolgreich“ hilft dem behandelnden Arzt nicht weiter. Er kann ja nicht sagen, ob die Reanimation erfolgreich ist, oder im Zweifel nicht.

Damit wird auch klar, dass Adressaten der Patientenverfügung die behandelnden Ärzte sind. Sie müssen klar erkennen können, was der Wunsch des Patienten war. Ziel sollte sein, den Patienten möglichst gut zu behandeln und also das zu tun, was der Patient wirklich will.  In der Patientenverfügung wird also genau geregelt, welche Behandlung im Notfall durchgeführt werden soll (oder nicht).

In der davon abzugrenzenden Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer den eigenen Willen gegenüber den Ärzten aber auch gegenüber Behörden und Banken durchsetzen soll. Sollten Sie hier Beratung oder für Patienten, Mitarbeiter, Vereine etc. oder größere Gruppen einen Vortrag wünschen, melden Sie sich gerne bei uns.