Neue Steuersparideen vor Gericht

(akg) Heute soll es um ein Thema gehen, über das sich viele modebewusste Berufstätige schon mal Gedanken, ja ich möchte sagen, Hoffnungen gemacht haben: Kleidung und Accessoires von der Steuer abzusetzen, klingt verlockend.

Zunächst zum Fall, der zwar schon Mitte November 2023 entschieden, jedoch erst vor kurzem veröffentlicht wurde:

Eine Mode-Influencerin, die auf verschiedenen Social-Media-Kanälen Klamotten und Handtaschen vermarktet, wollte die Kosten für diese Erwerbe gerne von der Steuer absetzen. Eine tolle Idee! Ein Influencer (Achtung: nicht zu verwechseln mit Influenza) möchte die Follower durch Anpreisen der Kleidungsstücke und Accessoires zu einem Impulskauf verleiten. Wie z.B. der Schmuckständer in einer Tankstelle, vor dem man steht und denkt „Annette, das bist Du!“.

Die Influencerin aus unserem Fall war also der Auffassung, dass sie diese Artikel für die Beiträge auf ihrem Blog nutzen muss und sozusagen beruflich braucht. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt Gegenstände wie Arbeitsmaterialien, die zur Berufsausübung notwendig sind, im Rahmen des § 4 IV EStG.

Leider bewertete das zuständige Finanzamt die Angelegenheit aber anders und begründete dies damit, dass die Gegenstände auch privat genutzt werden könnten. Dann sei ein Abzug der Kosten gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht mehr möglich. Die Berücksichtigung als Betriebsausgabe wurde mithin abgelehnt, was die Influencerin empörte.

Wie bittööö? Zack, Klage eingereicht.

Das niedersächsische Finanzgericht in Hannover entschied sodann mit Urteil vom 13.11.2023, Az. 3 K 111195/21, über den Fall und gab dem Finanzamt leider, leider Recht. Ob die Dame die angeschafften Kleidungsstücke ausschließlich beruflich nutzt sei irrelevant; entscheidend sei allein, ob sie sie privat nutzen könne.

Dann fügte das Finanzgericht hinzu, dass der Job als Influencer – jetzt bitte anschnallen! – ein Beruf wie jeder andere sei und insofern keine andere Beurteilung erfolgen könne.

Ein Beruf wie jeder andere Beruf. Lassen Sie das kurz wirken…das bringt mich auf die sog. Palme. Definiert wird „Beruf“ als „jede auf Erwerb gerichtete Beschäftigung, die sich nicht in einem einmaligen Erwerbsakt erschöpft“ (BVerfGE 97, 228). Ein sehr weiter Begriff. Nutzen, Mehrwert für die Gesellschaft, Nützlichkeit, Sinn oder Verstand sind keine Voraussetzungen. Wer sich regelmäßig im 20er-Jahre Herrenbadeanzug für Geld aus einer Rakete schießen lässt, ist damit berufstätig. Ob er den Herrenbadeanzug dann von der Steuer absetzen kann, hängt davon ab, ob er ihn auch in seiner Freizeit tragen könnte. Absurdes Theater.

Anne -Kathrin Gröninger, Rechtsanwältin