Weihnachtsfeier - die unterschätzte Gefahr

(akg) Die Zeit der Weihnachtsfeiern steht bevor… Bisher habe ich mit der Vorstellung gefremdelt, mit seinen Arbeitskollegen derart einen über den Durst zu trinken, dass man plötzlich die Chefin duzt und nur noch die Handyfotos an das Gelage erinnern, nicht aber das eigene Gedächtnis. Ich gebe zu, ich habe das Thema völlig unterschätzt.

Erst neulich hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über einen Fall entschieden (Urt. v.  Az. 23 Sa 284/23), bei dem eine Weihnachtsfeier einer Genossenschaft in Baden-Württemberg dazu führte, dass einige Mitarbeiter eine lustvolle Verwandlung von Bier zu Tier durchmachten. Man feierte zunächst friedlich und ausgelassen und die meisten Angestellten glitzerten mit angemessener Promillezahl durch den Abend. Einige von Ihnen kamen jedoch blau wie Tümpelkrähen auf die folgenschwere Idee, sich nach Ende der Feier noch auf das Firmengelände zu begeben und dort in der eigenen Weinkellerei weiter zu trinken, rauchen etc.. Als die Arbeitgeberin am nächsten Morgen die Kellerei betreten wollte, musste man über allerhand Erbrochenes steigen, es lagen leere Weinflaschen herum, Zigarettenrauch hing noch in der Luft; insgesamt bot sich ein chaotisches Bild.

Die Mitarbeiter meldeten sich mit den Worten, „sie hätten Scheiße gebaut“ bei der Arbeitgeberin und zahlten den konsumierten Wein. Die Arbeitgeberin ließ jedoch ihren Ärger auf die Mitarbeiter herunterfahren wie Thors Hammer und entließ sie fristlos.

Einer von Ihnen ging gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Wuppertal vor (Urteil v. 24.03.2023, Az. 1 Ca 180/23). Das Arbeitsgericht urteilte tatsächlich, dass eine Abmahnung angesichts des steuerbaren Verhaltens ausreichend gewesen wäre. Auch wäre ein Alkohol- und Rauchverbot im Gebäude sowie das Verbot den Aufenthaltsraum zu beschmutzen ausreichend gewesen. Jetzt reichte es der Arbeitgeberin! Code red! Strafanzeige wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch gegen den Mitarbeiter.

Der arbeitsrechtliche Streit ging also in die nächste Instanz, in welcher man zu einer anderen rechtlichen Einschätzung kam. Man sieht es: Gerechtigkeit ist ein fluider Begriff. Die Kammer sah das Verhalten des Klägers als „schwere Pflichtverletzung“ an und beurteilte die Situation völlig anders als das Arbeitsgericht in erster Instanz. Der Rechtsstreit endete mithin damit, dass die Kündigung für wirksam erklärt wurde, der Kläger für den ausstehenden Monat noch die Vergütung (unter Anrechnung des ALG I) bekam und ein Zeugnis bekommen sollte, in welchem der Vorfall keine Erwähnung findet.

Allen, die jetzt noch das Vergnügen einer mehr oder weniger sittsamen Weihnachtsfeier vor sich haben, wünsche ich ein rauschendes Fest ohne anschließende Reue. Sollte es doch zu Unstimmigkeiten von rechtlichem Belang kommen, wissen Sie ja, wo Sie uns finden.

Wir wünschen eine fröhliche Adventszeit!

Anne -Kathrin Gröninger,
Rechtsanwältin