Streitiges Erbe: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke bekommen!

(pm) Das Landgericht Koblenz musste sich in einer erbrechtlichen Streitigkeit mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen:

Ein Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Alleinerbe ein. Die gemeinsamen Kinder wurden als Schlusserben eingesetzt. Nachdem der Ehemann verstorben war, übernahm eines der Kinder die Pflege der Mutter. Diese schenkte ihrer Tochter ein Grundstück, dass eigentlich nach dem Testament der Ehegatten der Sohn erben sollte.

Das Landgericht Koblenz entschied in einem aktuellen Urteil, die Schenkung eines Grundstückes zu Lebzeiten an eines der als Erben vorgesehenen Kinder ist auch dann wirksam, wenn im Testament als Schlusserbe für das konkrete Grundstück ein anderes Kind vorgesehen ist (Urteil vom 18.11.2021, Az. 1 O 222/18).

Nachdem der Vater verstorben war, erbte folglich zunächst die Mutter alles. Die gemeinsamen Kinder wurden zu Nacherben. Jahre nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter ihrer Tochter ein Grundstück aus der Erbmasse, welches eigentlich der Sohn erben sollte.

Nach dem Tod der Mutter stritten Bruder und Schwester um diese Schenkung. Die Tochter verwies zur Rechtfertigung der Schenkung auf die intensive Pflege der Mutter. Der Bruder vertrat die Auffassung, die Mutter habe bewusst aufgrund von Differenzen sein Erbe mindern wollen.

Der Bruder forderte daher die Übertragung des Grundstücks, dass er erhalten sollte, an ihn selbst.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe nur, wenn die Mutter als Erblasserin missbräuchlich die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen hätte.

Ein solcher Missbrauch sei allerdings nicht ersichtlich. Die Mutter hätte die Schenkung aus Eigeninteresse vorgenommen. Ein solches Eigeninteresse werde u.a. dann angenommen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung jemandem danken wollen würde oder es im Gegenzug der Schenkung um die Versorgung und Pflege im Alter gehe.

Der klagende Bruder konnte ein Fehlen eines solchen Eigeninteresses nicht beweisen. Nach der Vernehmung von Zeugen gelangte das Gericht zu der Auffassung, die Tochter habe ihre Mutter vor und nach der Schenkung erheblich betreut und versorgt. Andernfalls wären erhebliche Kosten durch einen Pflegedienstleister oder durch die Unterbringung in einem Altersheim verursacht worden. Diese hätten das Erbe ebenfalls geschmälert.