Neues aus dem Erbrecht: Das Risiko fehlender Testierfähigkeit trägt der Erbe!

(pm) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erben in erster Linie Abkömmlinge, Ehepartner oder sonstige Verwandte eines Verstorbenen. Der Verstorbene, der sog. Erblasser, kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend regeln. Dadurch kann zum Beispiel ein Freund oder enger Vertrauter zum Erben eingesetzt werden.

Der so eingesetzte Erbe trägt jedoch das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser ist zwar unabhängig vom Alter und einer ggf. vorhandenen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Stellt sich heraus, dass der Erblasser aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Gegenstände des Nachlasses an die gesetzlichen Erben herausgeben – und das möglicherweise noch viele Jahre nach dem Erbfall, so das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 27.12.2022 (Aktenzeichen 6 U 2/22).

Dem Urteil des OLG Celle lag ein Streit um ein millionenschweres Erbe einer 2015 verstorbenen alleinstehenden und kinderlosen Dame zugrunde. Diese hatte durch Testament im Jahr 2008 und durch einen vor einem Notar geschlossenen Erbvertrag im Jahr 2014 ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Die Verwandten der Verstorbenen waren damit aber nicht einverstanden.

Das Amtsgericht Hannover hatte bereits bei der Erteilung des Erbscheins ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren.

Dieses Gutachten hielten sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Landgericht Hannover für überzeugend. Das Landgericht Hannover hat im Dezember 2021 entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist.

Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater nach Hinweis des Oberlandesgerichts Celle auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückgenommen. Dabei betonte das Gericht, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Steuerberater, andererseits hülfen ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht.

In einem anderen Verfahren zur Erbunwürdigkeit wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.10.2022 (Aktenzeichen 10 U 28/19) die Berufung eines rechtskräftig verurteilten Mörders gegen die Feststellung seiner Erbunwürdigkeit zurück.

Ein wegen Mordes an seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilter Mann wollte seine getötete Frau beerben. Die gemeinsamen Kinder haben dagegen per Klage die Erbunwürdigkeit des Vaters geltend gemacht und in der ersten Instanz Recht bekommen. Das Oberlandesgericht Hamm sah keine gewichtigen Zweifel an der Täterschaft des Mannes und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.