(pm) Wer den Heimweg nach einem Kneipenbesuch mit einem E-Scooter antritt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 8.5.2023, Az. 1 Ss 276/22, entschieden. Es stellt damit E-Scooter mit anderen Kraftfahrzeugen gleich.
Wer sich einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter schuldig macht, ist in aller Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so das OLG Frankfurt.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Mann im Frühjahr 2022 betrunken mit einem E-Scooter durch Frankfurt. Er wurde von der Polizei angehalten. Diese stellte eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille fest.
Autofahren darf man mit 1,64 Promille nicht mehr. Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, macht sich nach ständiger Rechtsprechung wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar.
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Mann wegen Trunkenheit im Verkehr deshalb zu einer Geldstrafe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ordnete es allerdings nicht an.
Die Staatsanwaltschaft ging dagegen in Revision. Das OLG Frankfurt gab der Revision statt.
Im Gegensatz zum Amtsgericht hielt es das OLG für irrelevant, dass der Mann E-Scooter und nicht Auto gefahren sei. Es stellte dabei auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr ab, durch die E-Scooter den gleichen Regeln unterworfen werden wie andere Kraftfahrzeuge.
Auch die Begründung des Amtsgerichts wies das OLG zurück. Das Amtsgericht hatte argumentiert, die Benutzung eines E-Scooters sei für Dritte allgemein weniger gefährlich als die Nutzung eines Autos.
Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter könne ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursachen, so das OLG.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis solle der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt werden. Am Ende eines feucht-fröhlichen Abends gilt nach dieser Entscheidung auch bei E-Scootern: Don’t drink and drive.
Übrigens: Eine Heimfahrt mit dem Fahrrad wäre für den Mann ebenso nicht erlaubt gewesen. Als Fahrradfahrer ist man ab 1,6 Promille absolut fahruntauglich.