(mk) Dieser Merksatz, der die Risiken von Bürgschaftserklärungen vergegenwärtigen soll, wurde mir im Studium (u.a. von dem von mir sehr geschätzten Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel) beigebracht.
Leider ist es für Unternehmer in der Praxis nicht so einfach um die Abgabe von Bürgschaftserklärungen herumzukommen. Insbesondere eine als GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG neu gegründete Firma wird von einer Bank ohne Abgabe von Bürgschaftserklärung durch die Gesellschafter kein Darlehen erhalten. Da jedoch die wenigsten Unternehmensgründer über große Mengen an Eigenkapital verfügen, sind sie in der Regel auf Fremdkapital angewiesen und können nicht anders als zu bürgen.
Erkennt man die damit verbundenen Gefahren, kann man entsprechend handeln (z.B. das Privatvermögen schützen). Ich habe jedoch in meiner täglichen Arbeit als Notarin und auch als Insolvenzverwalterin feststellen müssen, dass vielen Unternehmern gar nicht bewusst ist, dass die Haftungsbegrenzung (z.B. der gerade gegründeten GmbH) de facto gegenüber der Bank nicht besteht, wenn der Alleingesellschafter gegenüber der Bank aus einer Bürgschaft haftet.
Oftmals wird dieses dem Bürgen erst in der Krise des Unternehmens klar, wenn die Bank kurz nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH den Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt.
Der Merksatz „den Bürgen sollst Du würgen“ kann man daher nicht oft genug runterbeten. Vermutlich würde ich das auch nachts tun, wenn ich geweckt werden würde.