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Bin ich zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet?

(nr) Eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen besteht nicht. Zu natürlichen Personen zählen alle Menschen. Dagegen sind beispielsweise die OHG oder KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet, zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Von der Antragspflicht sind weiter die deutschen juristischen Personen erfasst. Dies sind unter anderem die GmbH, die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die GmbH & Co. KG. Besteht also ein Insolvenzgrund in Form der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, besteht eine Insolvenzantragspflicht und damit kein Wahlrecht.

Was passiert, wenn ich trotzdem keinen Insolvenzantrag stelle?

Bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen. Insoweit besteht für das Vertretungsorgan das Risiko, persönlich in Haftung genommen zu werden. So haftet möglicherweise der Geschäftsführer einer GmbH zivilrechtlich mit seinem persönlichen Vermögen für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind. Nach § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) wird beispielsweise bestraft, wer seiner Insolvenzantragspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig nachkommt.

Weitere Insolvenzstraftaten, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen, sind der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung von Buchführungspflichten (§283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB). Daneben wird bestraft, wer Arbeitsentgelt vorenthält oder veruntreut (§ 266a StGB).

Sollten Sie oder Ihre Gesellschaft in finanzielle Schieflage geraten, bietet sich daher die Beratung bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht an.  Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.