(akg) In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin wurde entschieden, dass der Betrieb eines Tantramassage-Studios eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) erfordert (Beschluss vom 17.11.22, Az VG 4 L 460/22).
Im zu entscheidenden Fall vertrat die Betreiberin eines Tantra-Studios die Auffassung, eine Tantramassage sei eine „alternativmedizinische Behandlung“, ähnlich einer gynäkologischen Untersuchung und bedürfe daher nicht der Erlaubnis nach dem Prostitutionsschutzgesetz. Es werde kein Geschlechtsverkehr angeboten, die Einrichtung des Studios ähnele vielmehr dem Wellness- oder Spabereich eines Hotels.
Dieser Argumentation folgte das VG nicht, da das Studio der Antragstellerin nach dem weiten Verständnis des ProstSchG alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasse. Ein Prostitutionsgewerbe betreibe danach, wer gewerbsmäßig sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbringe. Das sei bei dem Studio der Antragstellerin der Fall, da im Rahmen einer Tantramassage auch der Genitalbereich einbezogen werde. Zudem seien alle Beteiligten nackt, was auf die sexuelle Erregung ihrer Kundschaft abziele.
Auch wenn ich persönlich bisher keinerlei Erfahrungen habe, hoffe ich doch, dass sie ein völlig anderes sinnliches Erlebnis darstellen, als eine gynäkologische Untersuchung. Was für ein Vergleich!
Anders sah es das VG Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 19.05.2020 (Az. 20 L 589/20). Hier entscheid man, dass eine Tantra-Massage keine sexuelle Dienstleistung sei und die Schließung zweier Tantra-Massage-Salons in Essen im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen rechtswidrig gewesen sei. Hört, hört!
Die Massagesalons seien in ihren Betriebsabläufen mit Bordellen nicht vergleichbar, sodass die Salons unter Einhaltung der Hygieneauflagen wieder öffnen dürften. Die Stadtverwaltung, die den Massagesalon geschlossen hatte, habe nicht dargelegt, dass bei der Tantra-Massage ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko als bei zulässigen Wellnessmassagen bestehe.
In Düsseldorf wird das Ganze wie in Berlin beurteilt: Das VG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 17.11.21, Az. 29 K 8461/18, entschieden, dass es sich bei dem von einem Mann aus dem Kreis Mettmann angebotenen Tantramassagen um sexuelle Dienstleistungen i.S.v. § 2 I des ProstSchG handele. Er sei als Prostituierter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, da das Gesetz zum Schutze der Beteiligten weit auszulegen sei.
Das VG Stuttgart hat sich schon 2013 mit der Bewertung befassen müssen, als es um die Frage ging, ob Tantra-Massagen vergnügungssteuerpflichtig seien. Die Besitzerin eines solchen Massagesalons hatte gegen festgesetzte Vergnügungssteuer geklagt und die Auffassung vertreten, dass es sich bei ihren Angeboten um ein ganzheitliches dem körperlichen Wohlbefinden dienendes Ritual handele, das nicht mit Angeboten aus Bordellen, Swingerclubs oder Laufhäusern (Letzteres habe ich noch nie gehört?!) vergleichbar sei. Das VG entschied anders (Urteil vom 07.11.13, Az. 8 K 28/13). Der Betrieb sei gezielt auf das sexuelle Vergnügen ausgerichtet, da die Kunden gegen Entgelt eine Massage inklusive Genitalbereich buchen könnten. Hier seien sowohl Kunde als auch Masseurin unbekleidet. Unerheblich sei, ob Geschlechtsverkehr vorgesehen sei oder nicht.
Wir hoffen, dass Sie ein besinnliches Weihnachtsfest hatten und wünschen Ihnen ein glückliches Jahr 2023.