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Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

(nr) Die intellektuelle Überlegenheit eines Ehegatten kann in Verbindung mit der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des anderen den Schluss auf eine ungleiche Verhandlungsposition beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulassen.

Helmut und Maria waren zwölf Jahre verheiratet. Vier Tage vor der Eheschließung hatten die beiden in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Auf Grund des durch den Beruf von Helmut bedingten Wohnortwechsels hatte Maria ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1300 Euro aufgegeben. Sie betreibt nun eine Mangelstube, die zu keiner Zeit ihren Lebensunterhalt sichert. Der promovierte Ehemann ist Angestellter in einer seiner Ausbildung entsprechenden Position. Maria begehrt nun entgegen der Regelungen im Ehevertrag Versorgungsausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsrente. Mit Erfolg!

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt im vorbezeichneten Fall zu einer einseitigen und auch anderweitig nicht gerechtfertigten Lastenverteilung.

Während Helmut praktisch ohne Arbeitsplatzrisiko mit erheblichen künftigen Versorgungsanwartschaften rechnen kann, ist ein wirtschaftlicher Erfolg der Mangelstube und damit der Aufbau einer Altersversorgung für Maria nicht zu erwarten. Der unausgewogene Vertragsinhalt ist ein Indiz für die unterlegene Verhandlungsposition von Maria. Die Ausbildungs- und Erwerbsbiografien – hier Studium und „anspruchsvolle“ Tätigkeit, dort Hauptschulabschluss und Ausbildung zur Verkäuferin – deuten auf subjektive Imparität. Hinzu kommt die wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit auf Grund des erheblichen Einkommens- und Vermögensgefälles. Der Ehevertrag beruht deshalb auf der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und der intellektuellen Überlegenheit des Mannes. Die Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erfasst gem. § BGB § 139 BGB auch den Ausschluss von Unterhaltsansprüchen. Im Ergebnis ist Helmut trotz Verzichts und Ausschluss im Ehevertrag zum Versorgungsausgleich und zur Zahlung des nachehelichen Unterhalts verpflichtet.

Unser Tipp: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrages qualifiziert beraten.