Neue Rechte von Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten
(mt) Zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Dieses beinhaltet neben einer grundlegenden Neustrukturierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und damit auch für Lebenspartnerschaften in Angelegenheiten der Gesundheitssorge.
Zweck des gesetzlichen Vertretungsrechts von Ehegatten ist, im Rahmen einer plötzlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine ärztliche Akutversorgung notwendig macht, die Handlungsfähigkeit des zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr fähigen Betroffenen sicherzustellen. Damit soll die bei Fehlen einer Vorsorgevollmacht in akuten Situationen oftmals notwendige Anordnung einer vorläufigen Betreuung möglichst vermieden werden. Auf der Grundlage der plötzlich eintretenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ist der notfallmäßig in die Behandlung des Betroffenen eingebundene Arzt der erste Ansprechpartner. Dementsprechend geht das Gesetz davon aus, dass dieser Arzt die Voraussetzungen des gesetzlichen Vertretungsrechts mit den dort genannten Inhalten zu prüfen und zu dokumentieren hat. Ihm gegenüber kann der Ehegatte als erstes sein gesetzliches Vertretungsrecht ausüben. Für die im Anschluss an die notfallmäßige Erstbehandlung in Vertretung für den Betroffenen zu treffenden Maßnahmen soll sich der Ehegatte auf die Dokumentation des erstbehandelnden Arztes beziehen können.
Da das gesetzliche Vertretungsrecht auf die Notfallsituation ausgerichtet ist, ist es auf sechs Monate zeitlich befristet.
Das gesetzliche Notvertretungsrecht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Betroffene eine Vertretung durch seinen Ehegatten in den in § 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB n. F. genannten Angelegenheiten ablehnt (Nr. 2 lit. a) oder er jemanden zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt hat, für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in § 1358 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB n. F. bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder die Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB n. F. nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F. festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
Natürlich können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht künftig auch das neue gesetzliche Notvertretungsrecht eines Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten nach § 1358 Abs. 1 und 2 BGB n. F. ausschließen.