(nr) Wenn es darum geht, ein bereits früh gescheitertes Unternehmen einzustellen, fragen die Gesellschafter häufig, wie die GmbH möglichst schnell „beendet“ werden könne, da ja ohnehin „nichts mehr da“ sei. In diesem Zusammenhang besteht für das im GmbHG geregelte Sperrjahr kaum Verständnis. Auch andere Wege, wie die Verschmelzung der GmbH auf einen anderen Rechtsträger oder die Veräußerung der GmbH-Anteile, kommen nur selten in Betracht.
Was ist das Sperrjahr?
Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Die Gesellschafter sollen sich nicht am Gesellschaftsvermögen guttun, solange die Gesellschaftsgläubiger nicht befriedigt sind. Danach muss die Auflösung der GmbHG im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihr zu melden.
Die Liquidation wird nicht dadurch entbehrlich, dass das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschaft verteilt wird. Eine sogenannte „Blitz-Löschung“, d.h. eine Löschung ohne Gläubigeraufruf und damit ohne Abwarten des Sperrjahres ist umstritten. Gesetzliche Vorschriften zu einer gewünschten „Blitzlöschung“ der GmbH im Handelsregister auf Antrag der Beteiligten bestehen nicht. Dagegen besteht eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Es gibt zahlreiche Fallstricke, die bei der Beendigung einer GmbH beachtet werden sollten. Auch nicht vergessen werden sollte, dass alleine die Löschung der GmbH grundsätzlich nicht mit deren endgültiger Beendigung gleichzusetzen ist. Auch eine Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG kann in Frage kommen. Die Gesellschaft kann danach die Löschung anregen. Das Vorliegen der Vermögenslosigkeit ist jedoch auch hier umfassend dazulegen. Einschlägig sind hier beispielsweise Gesellschaften, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.
Im Ergebnis sind die Details zu den Löschungen ohne Abwarten des Sperrjahrs noch nicht höchstrichterlich geklärt. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, sich im Vorfeld von auf Handels- und Gesellschaftsrecht oder Insolvenzrecht spezialisierte Juristen beraten zu lassen.