Befreundete und offenbar wohlhabende Herren ließen es sich an einem Wochenende im Mai 2022 gut gehen, wobei einer der Herren eine besondere Flasche Champagner ausgeben wollte. Man bot dem Gast eine Methusalem-Flasche (sechs Liter) „Roederer Cristal“ an. Der Gast öffnet die Flasche begeistert mit einem Messer und man leerte die Flasche gemeinsam.
Als man die Rechnung brachte, wunderte sich der Gast, da die Flasche nicht – wie von ihm angenommen – 1.300 € kostete, sondern 13.000 €. Diesen Betrag wollte der Gast nicht zahlen und wurde vom Restaurant auf Zahlung vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt (Az. 15 O 191/22). Mit der Klage seitens des Restaurants wird behauptet, man habe dem Gast den Preis sowohl mündlich als auch schriftlich genannt und der Gast sei einverstanden gewesen.
Dies ist ein typisches juristisches Problem. Schließt man einen Vertrag, so muss Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile bestehen. Der Kaufpreis gehört natürlich zu diesen sog. essentialia negotii.
Der Kaufpreis muss dabei nicht zwingend schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Eine Einigkeit darüber kann sich auch aus konkludentem Handeln oder den Gesamtumständen ergeben.
Am 15.5.2023 sollte nun der erste Verhandlungstermin stattfinden, zu dem unter anderem das Personal aus dem Restaurant als Zeugen geladen wurden.
Nun hat der Gast jedoch kurz vor dem Termin eingelenkt und mitteilen lassen, dass er zur Zahlung der 13.000 € bereit sei. Das Landgericht muss nicht mehr über den Fall entscheiden.
Die meisten von uns werden eher selten in die Verlegenheit kommen, sich eine 6-Liter-Flasche Champagner zu bestellen und dann eine entscheidende „Null“ zu übersehen, was ja – man stelle es sich vor – in einer Champagnerlaune durchaus mal passieren kann. Guter Gott, wer kennt das nicht?!
Das juristische Problem kann jedoch auch beim Brötchenkauf morgens auftreten. Nicht wenige wundern sich über die gestiegenen Preise und man könnten diese für einen Scherz halten. Schon hat man das Problem, dass ein Angebot ausgesprochen wird, aber die Annahme nicht zum Angebot passt. Oder begeben wir uns in eine Auktion: wird ein Picasso für sagen wir 150 Millionen Euro angeboten und ich winke eine Freundin mit meinem Bieterkärtchen wildfuchtelnd zu mir, kann das in diesem Umfeld durchaus als Gebot verstanden werden. Obacht! Da würde in wilder Panik mein Leben an mir vorbeiziehen und ich hätte so lange ehrenlose Fluchtgedanken, bis sich ein anderer Bieter erbarmt und den Zuschlag bekommt.
Im Kleinen wie im Großen gilt also:
lieber noch mal nachfragen, bevor es ungemütlich wird.