2302_DM_172.jpg

Bundessozialgericht: Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schüler beim Rauchen im Stadtpark

(pm) Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.06.2022 (Az. B 2 U 20/20 R) entschieden, ein Schüler, der beim Rauchen in der Pause das Schulgelände verlässt, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Ein Stadtpark ist kein erweiterter Schulhof.

Am 18.01.2018 hielt sich der damals volljährige Kläger erlaubterweise in der Schulpause zur Erholung mit zwei Mitschülern im Stadtpark in unmittelbarer Nähe der Schule auf und rauchte mit einem der Mitschüler Zigaretten. Aufgrund eines Unwetters mit Sturm und Schneefall fiel dem Kläger ein Ast auf Kopf und Körper. Infolgedessen erlitt er u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht Hamburg erkannte das Ereignis als Versicherungsfall an. In der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Hamburg wurde die Anerkennung eines Versicherungsfalls dagegen abgelehnt.

Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfolgt sei. Der Einflussbereich der Schule habe ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor geendet.

Mit der dagegen erhobenen Revision vor dem Bundessozialgericht rügte der Kläger, Versicherungsschutz als Schüler bestehe während der Schulpause unabhängig davon, ob diese auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes verbracht werde. Der Stadtpark sei von der Schulleitung als so genannter erweiterter Schulhof angesehen und als solcher behandelt worden.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Aufenthalt im Park zum Zeitpunkt des Unfalls sei außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule erfolgt.

Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule während der Pausen beschränke sich bereits im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse auf das Schulgelände. Die Gestattung zum Verlassen des Schulgeländes während der Schulpausen sei nicht als Lockerung der im Übrigen fortbestehenden Aufsichtspflicht gedacht, sondern habe sich lediglich auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten bezogen.

Der Aufenthalt außerhalb des Schulgeländes sei kein notwendiger Bestandteil der Unterrichtspausen. Für eine Einvernahme des Stadtparks als erweiterter Schulhof fehle das hierfür nötige Mindestmaß an schulischer Einflussnahme.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts macht einmal mehr deutlich, dass Schüler Raucherpausen besser nicht abseits der Schule verbringen sollten.