(pm) Wer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhält, muss damit rechnen, dass der Versicherer regelmäßig überprüft, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegen. Eine solche Nachprüfung kann zur Einstellung der Rentenzahlungen führen. Allerdings sind hierfür strenge gesetzliche Voraussetzungen zu beachten.
Nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit darf der Versicherer prüfen, ob sich der Gesundheitszustand oder die berufliche Situation des Versicherten wesentlich verändert haben. Hierzu werden häufig ärztliche Unterlagen angefordert, Fragebögen übersandt oder medizinische Gutachten eingeholt.
Bei der Beantwortung entsprechender Fragen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Gesundheitliche Verbesserungen sollten nicht überbewertet und gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten nicht mit einer dauerhaft bestehenden beruflichen Leistungsfähigkeit gleichgesetzt werden.
Die Einstellung der Leistungen richtet sich nach § 174 VVG. Danach muss der Versicherer seine Entscheidung in Textform mitteilen und nachvollziehbar begründen. Insbesondere muss er darlegen, welche wesentlichen Veränderungen gegenüber den Verhältnissen bei Anerkennung der Leistungspflicht eingetreten sein sollen. Eine pauschale Behauptung, Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, genügt grundsätzlich nicht.
Zudem endet die Leistungspflicht frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung.
Im Nachprüfungsverfahren trägt grundsätzlich der Versicherer die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der anerkannten Berufsunfähigkeit aufgrund einer wesentlichen Veränderung entfallen sind. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der ursprünglichen gesundheitlichen und beruflichen Situation und den aktuellen Verhältnissen.
In der Praxis berufen sich Versicherer häufig auf eine gesundheitliche Verbesserung. Entscheidend ist jedoch, ob der Versicherte seine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit wieder verrichten kann.
Auch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit führt nicht automatisch zum Wegfall des Rentenanspruchs. Bei einer konkreten Verweisung muss die neue Tätigkeit grundsätzlich der bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen, Qualifikation und sozialer Wertschätzung entsprechen. Unter Umständen kommt bei dem Vergleich des Einkommens der versicherten Tätigkeit und der neuen Tätigkeit eine Indexierung des Einkommens der versicherten Tätigkeit in Betracht. Ist die Differenz zwischen dem Einkommen der versicherten Tätigkeit und der neuen Tätigkeit zu groß, ist eine konkrete Verweisung unwirksam.
Die Einstellung einer bereits anerkannten Berufsunfähigkeitsrente ist an erhebliche rechtliche Anforderungen geknüpft. Betroffene sollten eine entsprechende Entscheidung daher anwaltlich überprüfen lassen. Ist die Einstellung unwirksam oder unbegründet, können Ansprüche auf Weiterzahlung und Nachzahlung der einbehaltenen Renten bestehen.