(pm) Das Amtsgericht München hatte sich mit der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Taxi und einem E-Scooter zu befassen. In seinem Urteil vom 16.03.2026 (Az. 331 C 25435/24) gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Fahrer des E-Scooters für die Unfallfolgen allein haftet und die Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeugs vollständig zurücktritt.
Dem Rechtsstreit lag ein Unfall zugrunde, bei dem der Fahrer eines Taxis nach rechts abbiegen wollte. Gleichzeitig näherte sich ein mit zwei Personen besetzter E-Scooter auf einem Radweg aus der entgegengesetzten Richtung. Im Bereich der Einmündung kam es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen. Am Taxi entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.573,88 Euro. Darüber hinaus fielen Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 439 Euro an. Das Taxiunternehmen verlangte von dem E-Scooter-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Amtsgericht München gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des Gerichts war das Verhalten des E-Scooter-Fahrers als grob verkehrswidrig einzustufen. Besonders ins Gewicht fiel, dass er den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzte. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 10 eKFV.
Erschwerend kam hinzu, dass sich zwei Personen auf dem E-Scooter befanden. Die Beförderung einer weiteren Person ist gemäß § 8 eKFV nicht gestattet. Das Gericht wies darauf hin, dass die zusätzliche Person die Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse des Fahrzeugs verändert und dadurch insbesondere Brems- und Lenkvorgänge erschwert.
Zudem hatte der Fahrer vor dem Unfall Alkohol konsumiert. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l festgestellt. Zwar konnte hieraus nach Auffassung des Gerichts noch keine konkrete Fahruntüchtigkeit hergeleitet werden. Der Alkoholkonsum führte jedoch dazu, dass an die Sorgfalt des Fahrers erhöhte Anforderungen zu stellen waren.
In der Gesamtschau bewertete das Gericht die Verkehrsverstöße als derart schwerwiegend, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Taxis vollständig zurücktrat. Ein Mitverschulden des Taxifahrers war daher nicht zu berücksichtigen. Der E-Scooter-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung hatten den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten kann, wenn auf Seiten des Unfallverursachers mehrere Verkehrsverstöße zusammentreffen. Für die Regulierung vergleichbarer Unfälle kommt deshalb der Beweissicherung besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist, welche Verkehrsverstöße tatsächlich nachgewiesen werden können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.