(pm) Nicht jedes harte Foul auf dem Fußballplatz führt automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.07.2026 (Az. 21 O 435/25) entschieden, dass ein Hobbyfußballer seinem eigenen Mitspieler trotz einer schweren Verletzung nach einer Grätsche keinen Schadensersatz zahlen muss.
Die beiden Spieler gehörten derselben Freizeitmannschaft an und nahmen an einem Hobbyturnier teil. Bereits in der Anfangsphase des ersten Spiels griff der Beklagte mit einer seitlich angesetzten Grätsche in einen Zweikampf ein und brachte dabei sowohl den Gegenspieler als auch seinen Mitspieler zu Fall. Während der Gegenspieler unverletzt blieb, erlitt der Kläger eine schwere Knieverletzung, die eine Operation erforderlich machte. Er verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und machte geltend, sein Mitspieler habe die Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar könne ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Bei Sportarten mit erhöhtem Verletzungsrisiko – wie dem Fußball – gelten jedoch besondere Maßstäbe. Wer an einem solchen Spiel teilnimmt, akzeptiert die typischen Gefahren des Sports. Deshalb führt nicht jeder Regelverstoß zu einer Haftung.
Nach der Rechtsprechung haften Mitspieler nur dann, wenn sie die Spielregeln vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise verletzen. Einen solchen schweren Regelverstoß konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Nach den Zeugenaussagen diente die Grätsche zumindest auch dem Versuch, den Ball zu spielen. Zudem sei der Beklagte nicht mit völlig überzogener Härte in den Zweikampf gegangen. Das Verhalten habe sich zwar im Grenzbereich zwischen hartem und unfairem Spiel bewegt, die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht seien jedoch nicht erfüllt gewesen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gerichte bei Sportverletzungen einen besonderen Haftungsmaßstab anwenden. Wer an einem Fußballspiel teilnimmt, akzeptiert die typischen Risiken und Verletzungsgefahren, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Ein Schadensersatzanspruch besteht daher nicht bereits bei jedem Foul oder Regelverstoß. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schädiger vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gegen die Spielregeln verstößt. Die Beweisführung hierfür ist in der Praxis häufig schwierig, sodass Ansprüche wegen Sportverletzungen nur in Ausnahmefällen erfolgreich durchgesetzt werden können. Vor der Geltendmachung oder Abwehr entsprechender Ansprüche empfiehlt sich daher stets eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.