(pm) Menschen mit chronischen Schmerzen stehen im Antragsverfahren häufig vor demselben Problem: Die Berufsunfähigkeitsversicherung behauptet, die Beschwerden seien nicht ausreichend objektivierbar oder stünden nicht im Einklang mit den erhobenen Befunden. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt jedoch, dass diese Argumentation nicht ohne Weiteres trägt.
Mit Urteil vom 23.02.2022 (Az. 7 U 199/12) entschied das OLG Frankfurt, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen kann. Die beklagte Versicherung wurde zur Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente verurteilt.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Kläger zuletzt als Flugzeugabfertiger tätig. Seine Versicherung lehnte Leistungen mit der Begründung ab, die gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend nachgewiesen. Erstinstanzlich wies das Landgericht Wiesbaden die Klage zunächst ab. In der Berufungsinstanz gelang jedoch der Nachweis, dass die Erkrankung zu einer erheblichen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit führte.
Das Gericht stellte klar, dass die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht mit einer rein psychischen oder rein körperlichen Erkrankung gleichgesetzt werden darf. Anders als bei anderen Schmerzstörungen ist hierfür nicht zwingend der Nachweis eines konkreten psychischen Konflikts oder einer besonderen psychosozialen Belastung erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus den medizinischen Befunden nachvollziehbar ergibt, dass der Versicherte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit dauerhaft nicht mehr in dem vertraglich vorausgesetzten Umfang ausüben kann.
Im zugrundeliegenden Fall überzeugte das Gericht insbesondere das Zusammenspiel verschiedener medizinischer Feststellungen. Einerseits lagen objektivierbare körperliche Veränderungen vor, andererseits leitete ein Sachverständiger für Psychosomatische Medizin hieraus schlüssig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine erhebliche Leistungsminderung ab. Entscheidend war damit nicht allein die Diagnose, sondern die nachvollziehbare Verbindung zwischen medizinischen Befunden, funktionellen Einschränkungen und der konkreten Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Wer Leistungen wegen chronischer Schmerzen geltend macht, sollte daher besonderen Wert auf eine präzise Beschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit, eine umfassende medizinische Dokumentation der funktionellen Einschränkungen sowie eine sorgfältige Vorbereitung auf medizinische Begutachtungen legen. Gerade bei komplexen Schmerzsyndromen entscheidet häufig die Qualität der medizinischen und rechtlichen Aufarbeitung über den Erfolg des Verfahrens.