Arbeitszeitbetrug – Rechtliche Einordnung und Konsequenzen

(pm) Mal eben die Wäsche machen, nebenbei kochen, private Telefonate führen oder gar das Haus renovieren – insbesondere im Homeoffice verschwimmen die Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben. Doch genau hier beginnt häufig der Arbeitszeitbetrug, der eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen kann.

Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Arbeitszeit bewusst nicht erbringen, diese aber gegenüber dem Arbeitgeber anders darstellen. Typische Formen sind die vorsätzliche Falschdokumentation von Beginn und Ende der Arbeitszeit oder Pausen, das Aufschreiben nicht geleisteter Überstunden oder die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit.

Entscheidend aus arbeitsrechtlicher Sicht ist nicht die strafrechtliche Relevanz, sondern der schwere Vertrauensbruch mit dem Arbeitgeber. Dieser kann oftmals eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Das gilt selbst dann, wenn der Betrug nur einmalig erfolgt. Eine lange Betriebszugehörigkeit oder das Fehlen vorheriger Abmahnungen können eine fristlose Kündigung nicht immer verhindern.

Unerheblich sind dabei kurze Unterbrechungen wie der Gang zur Kaffeemaschine oder zur Toilette. Raucherpausen und längere Gespräche an der Kaffeemaschine sind, streng genommen, Pausenzeiten.

Trotz technischer Überwachungsmöglichkeiten im Homeoffice lassen sich private Telefonate und das Anstellen der Waschmaschine und damit ein Arbeitszeitbetrug nur schwer nachweisen.

Eine zeitliche Mindestgrenze für die Frage, ab welcher Dauer oder Häufigkeit von nicht erfasster oder falscher Dokumentation der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, gibt es nicht.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte mit Urteil vom 27.01.2023 (Az. 13 Sa 1007/22) die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, nachdem eine Arbeitnehmerin im gegenüberliegenden Café ca. zehn Minuten lang eine Kaffeepause gemacht hatte, ohne sich dafür aus dem Zeiterfassungssystem auszuloggen. Das Gericht betonte, dass ein solches Verhalten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.

Bei Arztbesuchen kommt es darauf an, ob der Arztbesuch medizinisch notwendig ist und ob der Termin nicht auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann. Vorsorgeuntersuchungen bedürfen in der Regel der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Abstimmung mit dem Vorgesetzten ist in jedem Fall anzuraten.

Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern stellt arbeitsrechtlich ein gravierendes Fehlverhalten dar. Arbeitnehmer riskieren in solchen Fällen regelmäßig die fristlose Kündigung.

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