Das Rache-Tattoo

(akg) Stellen Sie sich mal vor: Ein Mann, nennen wir ihn Pascal, wollte tätowiert werden. Er wünschte sich die Zahlenkombination 1312 (als Abkürzung für A.C.A.B. – all Cops are Bastards) auf seine Fingerrücken. Aber, Sie kennen das, da plaudert man während der Arbeit fröhlich vor sich hin und dann „huch! Zahlendreher!“. Wie schnell kann sowas passieren. Nun stand dort 1213. Unglücklich; und aus Pascals Sicht offenbar auch unverzeihlich.

Pascal rächte sich an seinem Tätowierer, nennen wir ihn Jeremy, und zwar Auge um Auge, Zahn um Zahn: Er tätowierte Jeremy das Wort „FUCK“ oberhalb der rechten Augenbraue auf die Stirn! 1,5 × 4,5 cm groß. Ein Statement.

Hier stelle ich mir die Frage, wie das passieren konnte…die genauen Abläufe bleiben unklar. Folge ist jedoch tatsächlich, dass sich Jeremy seines Tattoos im Gesicht schämt und aus Scham seine Frisur geändert hat, damit man das Tattoo nicht so sieht. Aber ein Windstoß und schon ist das Statement wieder sichtbar.

Sodann gab es eine Strafanzeige und nun hatten sich die Gerichte mit dem Fall zu befassen. Juristisch ist dabei interessant, ob durch das Tattoo im Gesicht eine schwere Körperverletzung gem. § 226 I Nr. 3 Alt. 1 StGB vorliegt.

Im Strafrecht unterscheidet man die verschiedenen Körperverletzungen sozusagen nach Eskalationsstufen. Eine einfache Körperverletzung gem. § 223 setzt voraus, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sind die Folge.

Dann gibt es die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, bei der man sich auf die Art der Durchführung und z. B. die Tatwerkzeuge konzentriert (Gift, Waffen, mit anderen gemeinschaftlich usw.). Freiheitsstrafe von mind. drei Monaten bis zu fünf Jahren sind hier die Folge.

Die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB, die im vorliegenden Fall des Tätowierers fraglich war, bezieht sich auf die Folgen der Körperverletzung, z.B. Sehvermögen oder Gliedmaßen voll oder teilweise verloren und eben auch ob man durch die Körperverletzung in erheblicher Weise dauerhaft entstellt ist. Folge wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Wenn eine Laserentfernung des Tattoos im Gesicht möglich ist, könnte die Entstellung, die von allen Seiten grundsätzlich angenommen wurde, ja nicht dauerhaft sein. Hierauf kommt es aber nach Einschätzung der Richter am BGH nicht an (Beschluss vom 10.4.2025, Az. 4 StR 495/24). Die Richter stellten ganz klar fest, dass eine Tätowierung eine Körperverletzung ist und das Wort „FUCK“ über der rechten Augenbraue eine dauerhafte Entstellung darstellt. Eine Entstellung sei auch deshalb anzunehmen, weil das Wort „Fuck“ in Teilen der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen werde und der Mann durch sein Erscheinungsbild stigmatisiert werde.

Die Entstellung sei auch dauerhaft, weil sie zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch vorlag und der Mann angab, sich eine Laserentfernung nicht leisten zu können.

Pascal hat sich damit der schweren Körperverletzung strafbar gemacht.

Das ist mal wieder ein Fall nach dem Motto: Wer zuerst schießt, stirbt als zweiter.

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