(pm) Als Behandlungsfehler wird eine nicht sorgfältige und nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes bezeichnet. Der Fehler kann allein medizinische Gründe haben, aber sich auch auf organisatorische Fragen beziehen. Ebenfalls als Behandlungsfehler gelten die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel. Die Differenzierung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler ist entscheidend für die Beweislastverteilung in einem Prozess.
Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Maßnahme nicht dem allgemein anerkannten Soll-Standard entspricht, der zum Zeitpunkt der Behandlung gilt. Beispiele hierfür sind verspätete Diagnosen oder Therapien, die nicht den gängigen medizinischen Standards entsprechen. Der Patient muss beweisen, dass der Fehler die Ursache für den entstandenen Schaden ist. Das kann oftmals sehr schwierig sein. Als grob gilt der Behandlungsfehler, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als „grob“ anzusehen ist, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung durch den betroffenen Patienten oder des behandelnden Arztes zu beurteilen, sondern ausschließlich nach den objektiven Gesichtspunkten des anzuwendenden Facharztstandards. In einem zivilgerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich jede Partei die für sie in rechtlicher Hinsicht günstigen Tatsachen zu beweisen. Verlangt ein Patient von einem Arzt die Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld, so muss er vor Gericht beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, durch den er einen Schaden erlitten hat. Im Arzthaftungsprozess kann es bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu einer sogenannten Beweislastumkehr kommen. Diese führt dazu, dass von dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat, abgewichen wird. Es wird vermutet, dass der eingetretene Gesundheitsschaden aufgrund des groben Behandlungsfehlers eingetreten ist. Bei einem Verdacht auf einen groben Behandlungsfehler ist es wichtig, den Behandlungsverlauf genau zu dokumentieren. Auch kann es sinnvoll sein, eine Zweitmeinung einzuholen. Bei der Aufklärung von Behandlungsfehlern bieten die Krankenkassen ebenso Unterstützung.