(nr) Manchmal läuft einfach nicht alles nach Plan: Das Wunschprodukt wird online bestellt und brav bezahlt – doch an der Haustür taucht statt des ersehnten Pakets irgendwann eine Insolvenzbekanntmachung auf. Ein seltener Glücksmoment für alle, die sich schon immer einmal gefragt haben, was „Gläubigergleichbehandlung“ eigentlich bedeutet.
Was bedeutet Insolvenz für den bezahlenden, aber leer ausgegangenen Käufer?
Geht ein Verkäufer in die Insolvenz, während eine bereits bezahlte Ware noch nicht geliefert wurde, heißt es zunächst: Geduld bewahren und mit eher bescheidenen Chancen auf die Ware rechnen. Der Käufer wird nämlich zu einem von oft zahlreichen sogenannten „Insolvenzgläubigern“ und darf sich auf eine prozentuale Quote aus der Insolvenzmasse freuen - sofern denn überhaupt etwas übrig bleibt. In der Regel reicht das selten für die ersehnte Ware, geschweige denn den vollen Kaufpreis.
Aus- und Absonderungsrechte: Wer darf noch hoffen?
Ein kleiner Ausweg bleibt für einzelne Glückspilze:
- Aussonderungsrecht: Wer nachweisen kann, dass die bestellte Ware klar identifizierbar ist, auf Lager liegt und bereits das Eigentum daran erworben wurde (z.B. bei individuell zugeordnetem Einzelstück), hat das Recht, die Sache aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen. In aller Praxis: Das kommt äußerst selten vor.
- Absonderungsrecht: Hier geht es meist um Banken oder andere Sicherungsnehmer, die noch Ansprüche an der Masse haben (z.B. durch Sicherungsübereignung von Warenbeständen). Für den klassischen Endkunden bleibt das allerdings ein theoretischer Trost.
Die Mehrheit der Käufer jedoch landet in der „Quote“ - ein Begriff, der in der Insolvenz im Regelfall bedeutet: Es gibt für alle ein bisschen.
Wie lässt sich so eine Situation vermeiden?
Ganz sicher verhindern lässt sich das Insolvenzrisiko beim Geschäftspartner nie, aber bestimmte Schutzmechanismen mindern das Risiko spürbar. Empfehlenswert sind:
- Zahlungsmethoden mit Käuferschutz (zum Beispiel PayPal, Kreditkarte)
- Zahlung per Rechnung oder Nachnahme statt Vorkasse
- Ein Blick auf Bewertungen und Bonität des Anbieters
- Bei teureren Gegenständen: Klare Eigentumszuordnung im Vertrag (in der Praxis schwierig zu vereinbaren)
- Bei Problemen zügig handeln, Rückbuchungsoptionen nutzen
Fazit
Für viele Käufer endet der Traumobjektkauf im Insolvenzfall mit Ernüchterung und der Erkenntnis: Bezahlt heißt noch lange nicht geliefert. Am Insolvenzverfahren können Schuldner wie Käufer wenig ändern - ein bisschen Vorsicht vorher bleibt also der sicherste Tipp.
In jedem Fall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung – immerhin gibt es hier im Einzelfall noch Hoffnung für den besonderen Glücksfall.
(Nina Reiners)