OLG Braunschweig zu Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen einer Berufsunfähigkeitsversicherung

(pm) Wer beim Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um eines Tages an Leistungen zu kommen, geht leer aus, sofern die Täuschung auffliegt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, wer auf die clevere Idee kommt, den Ablauf der Anfechtungsfrist der Versicherung abzuwarten und erst danach einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen stellt, kann sich nicht in Sicherheit wähnen.

In einem solchen Fall wird das Anfechtungsrecht des Versicherers vereitelt. Das sei rechtsmissbräuchlich und habe das Entfallen des Leistungsanspruchs zur Folge (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.10.2023, Az. 11 U 316/21).

Ein Mann hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei die Gesundheitsfrage, ob er in psychischer Behandlung sei, absichtlich falsch mit „nein“ beantwortet. In den folgenden Jahren war er u.a. wegen seiner psychischen Probleme immer wieder über längere Zeit krankgeschrieben und schließlich berufsunfähig.

Ein solches Verhalten berechtigt den Versicherer grundsätzlich zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Dadurch entfällt der Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die gezahlten Beiträge werden nicht erstattet. Die Anfechtung ist allerdings nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer schien dies zu wissen. Er stellte drei Tage nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist einen Leistungsantrag. Der Versicherer kam ihm auf die Schliche und lehnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab.

Das Landgericht Göttingen wies erstinstanzlich seine Klage auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies auch das OLG Braunschweig zurück.

Zur Begründung verwies es darauf, wegen Zeitablaufs könne der Versicherer den Vertrag zwar nicht mehr anfechten, das Verhalten des Versicherungsnehmers stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und sei daher rechtsmissbräuchlich. Der Versicherungsnehmer habe die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Versicherer gezielt vereitelt.

Um derartige „Überraschungen“ zu vermeiden, ist eine umfassende Aufklärung des Anwalts über den Sachverhalt bei Mandatserteilung erforderlich. Nur dann kann durch gezieltes Vorgehen, eine Ablehnung des Leistungsantrages durch den Versicherer und der Verlust der jahrelang gezahlten Versicherungsbeiträge verhindert werden. Unter Umständen kann in derartigen Fällen eine vergleichsweise Einigung sinnvoll sein.

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