(mt) Weihnachten ist traditionell eine Zeit der Freude, Besinnung und des erhöhten Konsums. Für viele Unternehmen, insbesondere im Einzelhandel, ist es zugleich eine wirtschaftlich entscheidende Phase.
Für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen kann die Weihnachtszeit eine Gratwanderung sein. Viele hoffen auf einen umsatzstarken Dezember, um Liquiditätsprobleme zu überwinden. Dennoch bleibt die gesetzliche Pflicht gemäß § 15a InsO (Insolvenzordnung) bestehen: Sobald bei einer juristischen Person Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, muss ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ein Zuwarten kann strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung nach sich ziehen.
Für Gläubiger kann ein solches Warten zusätzliche Risiken bergen. Zahlungen, die von einem insolvenzbedrohten Schuldner in dieser Phase geleistet werden, könnten später der Insolvenzanfechtung unterliegen (§§ 129 ff. InsO). Insbesondere, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig war oder Gläubiger von der finanziellen Notlage Kenntnis hatten, besteht ein erhöhtes Risiko, dass geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.
Weihnachten ist für viele eine Zeit der Hoffnung, birgt jedoch für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen spezifische rechtliche Risiken. Ein verantwortungsvoller Umgang mit den rechtlichen Vorgaben und frühzeitige Beratung können helfen, negative Konsequenzen zu vermeiden. Letztlich bietet das Insolvenzrecht Chancen zur Neuordnung und Stabilisierung der finanziellen Verhältnisse.
Ihre
Maike Tallen