Ja, sagt das Bundessozialgericht!
(pm) Weil die Heizung im Homeoffice nicht funktionierte, hantierte ein Mann am Heizkessel. Dieser explodierte und es kam zu schweren Verletzungen am Auge. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Arbeiten an der heimischen Heizung zählen als Arbeitsunfall, wenn damit eine erträgliche Raumtemperatur im Homeoffice erreicht werden soll. Für die Verletzungen muss demnach die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen (BSG, Urteil vom 21.3.2024, Az. B 2 U 14/21 R).
Der Kläger, ein selbstständiger Busunternehmer, war bei der Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. Dadurch erlitt der Kläger schwere Augenverletzungen.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnten die beklagte Berufsgenossenschaft, das Sozialgericht München und das Bayerische Landessozialgericht ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallursache fehle.
Das sah das Bundessozialgericht anders. Entscheidend sei der Grund des Heizens.
Das Unfallereignis stelle einen versicherten Arbeitsunfall dar. Die Benutzung des Temperaturreglers stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice. Der Kläger habe die Heizung nicht nur aus privaten Gründen, sondern auch für seinen häuslichen Arbeitsplatz wieder in Gang setzen wollen. Die Benutzung des Temperaturreglers sei deshalb unternehmensdienlich gewesen und die Verpuffung damit kein unversichertes privates Risiko.
Bei Arbeitsunfällen stellt sich stets die Frage: Ist die Tätigkeit, bei der der Versicherte einen Unfall erleidet, Teil des Privat- oder Berufslebens? Steht die Verrichtung in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, ist der Versicherte auch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert.
Fehlt ein konkreter zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, liegt kein Arbeitsunfall vor.