Prügelei fällt i.d.R. nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

(akg) Häufig stellt sich die Frage, welche Tätigkeit noch gesetzlich unfallversichert ist und welche nicht mehr. Gerade Tätigkeiten, die nicht die unmittelbare Arbeitsleistung oder den direkten Weg zur oder von der Arbeit betreffen, sind rechtlich nicht unbedingt einfach zu beurteilen.

Nun wurde durch das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 16.2.2023, Az. S 98 U 50/21) entschieden, dass eine Prügelei im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Folgender Fall liegt dem Urteil zugrunde: Der Kläger kam nach einem Ortstermin zum Betriebsgelände zurück und konnte nicht durch die Einfahrt fahren, weil diese durch einen Lkw versperrt wurde.

Er forderte den Lkw-Fahrer auf, die Einfahrt freizumachen, was dieser ignorierte. Der Kläger betrat das Betriebsgelände sodann zu Fuß. Auf dem Rückweg zu seinem Pkw kam es sodann zu einer verbalen Streitigkeit zwischen Kläger und Lkw-Fahrer, bei welcher letzterer den Kläger als „egoistisches Arschloch“ betitelte.

Das war zu viel des Guten: Der Kläger, der eigentlich schon in sein Auto einsteigen wollte, schlug die Autotür wieder zu, um die Angelegenheit mit dem Lkw-Fahrer zu klären. Der Lkw-Fahrer, ich stelle mir einen kräftigen Mann mit gutgebräuntem linken Arm vor, der im allgemeinen eher selten Dinge diskutiert und auf erlebnisorientierte Freizeitgestaltung steht, schlug dem Kläger so kraftvoll ins Gesicht, dass dieser mit einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden musste. Ende der Audienz.

Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte diesen archaischen Akt nicht als Versicherungsfall an. So kam es zur Klage.

Das Sozialgericht sezierte den Vorfall in verschiedene Handlungsabschnitte und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich zwar grundsätzlich auf einem Betriebsweg (und damit versicherten Weg) befunden habe. Diesen Weg habe er aber wieder verlassen, als er die Wagentür nach der Beleidigung wieder geschlossen habe, um die Sache zu klären. Dann nämlich handelte der Kläger nicht mehr zu beruflichen Zwecken, sondern rein privat. Durch diese Unterbrechung bestehe kein Versicherungsschutz. Entscheidend ist also, ob die Tätigkeit der betrieblichen Tätigkeit dient oder allein dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist.

Das ist jetzt also ein Lifehack von mir, dass dem geneigten Leser das Leben vereinfachen soll: Bevor im eigenen Hirn code red ausgelöst wird und es zu tumultartigen Auseinandersetzungen kommt, kurz darüber klar werden, dass man zumindest von der gesetzlichen Unfallversicherung keine Leistungen zu erwarten hat

Zu unterscheiden ist dies ganz klar z. B. von Fällen, in welchen man bei der Arbeit angegriffen und verletzt wird (z.B. Bankangestellter von Bankräuber). Derartige Vorfälle fallen unbestritten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.