Rund 17.000 € Hinzuverdienst bei
voller EM-Rente ab 2023 anrechnungsfrei
(akg) Ausnahmsweise mal sehr gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner: Die Hinzuverdienstgrenzen werden bei vorgezogenen Altersrenten gänzlich abgeschafft und bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung deutlich erhöht.
Bei den vorgezogenen Altersrenten soll es keinen anrechenbaren Hinzuverdienst mehr geben, d. h. hier kann ab 2023 unbegrenzt hinzuverdient werden. Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden deutliche höhere Hinzuverdienstgrenzen eingeführt.
Hintergrund ist zum einen der Fachkräftemangel, dem man durch diese Anreize an Rentnerinnen und Rentner entgegentreten möchte. Zum anderen sollen so finanzielle Schwierigkeiten der Rentnerinnen und Rentner vermindert werden. Gerade in Zeiten stark ansteigender Preisentwicklung haben Rentner so die Möglichkeit, ihr Einkommen aufzubessern und finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Im Rahmen der vorgezogenen Altersrente gab es bereits wegen der Corona-Pandemie eine erhöhte Hinzuverdienstmöglichkeit. Bei der Erwerbsminderungsrente ist dies jedoch neu. Hier konnten bisher 6.300 € im Jahr hinzuverdient werden, nunmehr sind es 17.272,50 €. Diese Zahl ergibt sich aus der 14-fachen Bezugsgröße, die sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2022 also aus 2020) und wurde mit monatlich 3.290 Euro festgestellt. Bei voller Erwerbsminderung dürfen 3/8 davon hinzuverdient werden, mithin die o.g. rund 17.000,-- € pro Jahr. (Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?!)
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kommt ein ähnliches Rechenexempel zum Tragen. Hier kann ebenfalls mehr hinzuverdient werden und (!) wenn der Rentner ein höheres Einkommen vor der Rente hatte, dann gilt für ihn eine individuell höhere Hinzuverdienstgrenze. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil begründete dies damit, dass es ein „wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen“ sei.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung des 8. SGB IV Änderungsgesetzes ist am 31.8.2022 veröffentlich worden und wurde am 4.9.22 im Rahmen des dritten Entlastungspaktes von Bundeskanzler Scholz verkündet.
Auch die Energiepreispauschale kommt Rentnerinnen und Rentnern zu, wenn sie zum 1.12.22 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzl. Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz haben. Diese wird bis Mitte Dezember an alle o.g. Rentenbezieher ausgezahlt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Sie ist einkommensteuer- aber nicht sozialversicherungspflichtig.