(akg) Welche Rechte haben Flugreisende bei Verspätungen, Annullierungen oder verpassten Anschlussflügen?
Verspätungen
Bei verspäteten Flügen hängt von der genauen Zeit der Verspätung und der Flugstrecke ab, wie hoch die Entschädigung durch die Airline ausfallen muss. Bei 2 Stunden Verspätung auf einer Reisestrecke von bis zu 1.500 km (Kurzstrecke), 3 Std. bei Mittelstreckenflügen (bis zu 3.500 km) und 4 Std Verspätung bei Langstreckenflügen besteht Anspruch auf eine Mahlzeit, Telefongespräche auf Kosten der Airline, Erfrischungen sowie ggfs. auch Kostenübernahme für eine Hotelübernachtung inkl. des Transfers zum Hotel. Bei Verspätungen von mehr als 3 Stunden besteht bei Kurzstreckenflügen ein Entschädigungsanspruch von 250,-- €, bei Mittelstreckenflügen i.H.v. 400 € und bei Langstreckenflügen i.H.v. 600,-- €. Wichtig ist dabei, dass die Verspätung nicht zu der Zeit gerechnet wird, zu der der Flieger startet, sondern zu der sich die Türen am Zielort öffnen. Gibt der Pilot richtig Gas, hat Rückenwind und eine geschickte Reiseroute und schafft es daher unter drei Stunden Verspätung am Zielort zu landen, besteht kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Die Zahlung steht allen Mitreisenden zu, für die Sie gebucht haben, d.h. auch mitreisenden Kindern, solange sie einen eigenen Platz benötigen.
Anschlussflug verpasst
Verpasst man durch die Verspätung seinen Anschlussflug, der kombiniert gebucht wurde (d.h. unter derselben Buchungsnummer), besteht Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn unterschiedliche Airlines die Flüge durchführen. Wenn der Fluggast selbst schnell umbucht, um einen Anschlussflug noch zu erreichen, ist Vorsicht im Hinblick auf Entschädigungen geboten. Hier sollte zunächst die Airline kontaktiert werden, bevor man sich Erstattungsansprüche entgehen lässt.
Flugstorno / Annullierungen
Innerhalb der EU, bzw. wenn der Flug in der EU gebucht wurde und hier startet, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wurde. Wenn weitere Schäden dadurch entstehen, dass man z.B. seinen Urlaubsort, ein Konzert o.ä. nicht rechtzeitig erreicht, kann hier ebenfalls eine Entschädigung geltend gemacht werden. Diesbezüglich können aber eigene Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft bestehen.
Streik
Hier wird es schwieriger für die Fluggäste. In aller Regel wird man hier „höhere Gewalt“ annehmen und keinen Entschädigungsanspruch haben.
Verjährung der Ansprüche
Bei der Inanspruchnahme der Airline gilt die allgemeine Verjährung von drei Jahren, zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Wenn also im August 2022 Ansprüche auf Entschädigung wegen der Verspätung entstehen, können Sie diese bis zum 31.12.2025 bei der Airline geltend machen.
Kommt es zu Flugausfällen oder längeren Verspätungen der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise, könnten die Ansprüche auch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die Entschädigung fällt jedoch viel geringer aus und von Pauschalreisenden wird hier noch mehr Geduld erwartet, da mehr als vier Stunden Verspätung häufig noch als hinnehmbar bezeichnet werden. Also ist es sinnvoll, sich immer direkt an die Airline zu wenden.