2210_DM_168-Waldemar.jpg

Arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Grundstückskaufvertrag

(mt) Mit Grundstückskaufvertrag erwarben die Eheleute K von Herrn B ein mit einem Doppelhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Herr B, ein Heizungsbauer, hatte das Haus zuvor zwanzig Jahre lang selbst bewohnt. Da das Doppelhaus tiefer liegt als die Straße, weist die zu dem Gebäude führende Einfahrt hangabwärts ein Gefälle auf, und bei Regen rinnt Wasser die Einfahrt hinunter.

Nach Übergabe des Grundstücks kam es bei Regenfällen immer wieder zu Überschwemmungen des Grundstücks. Das Wasser drang nach Angaben der Eheleute K bis in das Schlafzimmer. Herr B meint unter anderem, dass eine Überschwemmung bei tieferliegenden Grundstücken der üblichen Beschaffenheit entspreche, sodass kein Sachmangel vorliege.

Vorliegend könnten die regelmäßig auftretenden Grundstücksüberschwemmungen als solche entgegen der Ansicht des Herrn B einen Sachmangel darstellen und zwar auch dann, wenn das Wasser sich „nur“ in der Einfahrt sammelt und nicht in das Haus eindringt. Denn auch bei einem tieferliegenden Grundstück entspricht es nicht der üblichen Beschaffenheit, wenn sich am Fuße einer abschüssigen Einfahrt regelmäßig über längere Zeit knöchelhoch Wasser staut und Überschwemmungen auftreten. Sollte sich daraus ein Sachmangel ergeben, hätte dieser bei Übergabe bestanden und könnte dem Herrn B nicht verborgen geblieben sein, so dass ein arglistiges Verschweigen in Betracht käme. Entscheidend ist das Ausmaß der Wasserbelastung in der Einfahrt (vgl. BGH Beschl. v. 15.4.2021 – V ZR 170/20).